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Einkaufsbedingungen

Unsere Einkaufsbedingungen schaffen klare Leitlinien für eine transparente und zuverlässige Zusammenarbeit. Sie setzen den Rahmen für faire Partnerschaften mit unseren Lieferanten.

Einkaufsbedingungen der SIBA GmbH und der SIBA fuses GmbH

1. Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen werden Inhalt des Einkaufsvertrages. Entgegenstehende oder abweichende Lieferbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

1.2 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn der Besteller sich schriftlich damit einverstanden erklärt.

2. Angebot
2.1 Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

2.2 Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtung für den Anfragenden. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet.

3. Bestellung
3.1 Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich. Der Inhalt mündlicher Besprechungen ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde.
3.2 Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen und im gesamten Schriftverkehr getrennt zu behandeln.

4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage ab. Sobald der Lieferant annehmen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis dem Besteller gegen über nicht berufen.

4.2 Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung bleibt davon im Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann diese bis zu Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß §341 Abs. 3 BGB bedarf.

5. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung
5.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertag vorausgesetzte Verwendung eignet, den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Gerätesicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Entspricht der Liefergegenstand dem nicht, kann der Besteller nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, nach den gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann der Besteller daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen. Dies gilt nicht für Mängel oder Schäden des Liefergegenstandes, die verursacht sind

a) durch regelrechten Verschleiß,
b) durch unsachgemäße Behandlung seitens des Bestellers.

Der Besteller wird dem Lieferanten Mängel des Liefergegenstandes unverzüglich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Für Dienstleistungen wie Montage, Wartung etc. gelten sinngemäß vorstehende Bestimmungen.

5.2 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

5.3 Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.

5.4 Bei Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert. Bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile.

5.5 Die aufgrund der Gewährleistung beanstandeten Teile bleiben bis zum Ersatz zur Verfügung des Bestellers und werden durch Ersatz Eigentum des Lieferanten.

5.6 In dringenden Fällen oder bei Säumnis oder Erfolglosigkeit des Lieferanten mit der Mängelbeseitigung kann der Besteller die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder auf die anderen Gewährleistungsrechte nach Ziffer 5.1 zurückgreifen.

5.7 Durch die Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch den Besteller wird die Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht berührt.

5.8 Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer, den die
Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat. 

5.9 Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

6. Prüfungen
Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüf kosten. Sind infolge
festgestellter Mängel wiederholter oder weiter Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen Kosten.

7. Versicherungen
Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssummen je Schadensereignis ist dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.

8. Versandvorschriften
8.1 Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Bei Schiffversand sind in Versandpapieren und Rechnung der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Der Lieferant hat die für den Besteller günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind die vom Besteller vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben.

8.2 Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse gemäß dem national/international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch die weiteren von den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten.

8.3 Der Lieferant hafte für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten.

8.4 Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und
Zustand solcher Sendungen festzustellen.

9. Berechnung
Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.
 

10. Rechnung und Zahlung
10.1 Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.

10.2 Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Zeitpunkt an, frühestens vom Waren Rechnungseingang.

10.3 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten und das Rügerecht keinen Einfluss.

11. Unterlagen
11.1 Alle Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Unterlagen, die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes vom Besteller überlassen werden, ebenso die vom Lieferanten nach besonderen Angaben des Bestellers angefertigten Unterlagen bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem Besteller samt allen Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Der Besteller behält sich die gewerblichen Schutzrechte an allen dem Lieferanten übergebenen Unterlagen vor. Der Lieferant hat die Anfrage und Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die dem Besteller aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen. 

11.2 Unterlagen aller Art, die der Besteller für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, sind vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zu Verfügung zu stellen.

11.3 Die vom Besteller angeführten Normen und Richtlinien gelten jeweils in der neuesten Fassung. Werknormen und Richtlinien des Bestellers sind vom Lieferanten rechtzeitig anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung stehen.
 

12. Gegenstände
Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in das Eigentum des Bestellers
über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind diese Gegenstände dem Besteller auszuhändigen. 

13. Montagen, Wartung, Inspektionen, Instandsetzungen etc.
13.1 Werden in dem Werk des Bestellers Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. durchgeführt, so gilt hierfür die Betriebsordnung für Fremdfirmen.

13.2 Das Risiko für das in das Werk des Bestellers eingebrachte Eigentum des Lieferanten oder seiner Belegschaft wird vom Besteller nicht getragen.

14. Patenverletzung
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.

15. Werbematerial
Es ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Bestellers gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.

16. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.
16.1 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts-Übereinkommen vom 11.04.1980, gültig ab dem 01.01.1991, wird ausgeschlossen 

16.2 Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

17. Warenursprung
Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EWG erfüllen, falls der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist die vom Besteller vorgesehene Empfangsstelle, soweit nichts anderes in der Bestellung angegeben ist. Gerichtsstand ist Lünen.